Spenden per Testament
SOS-Kinderdorf, Stiftung oder Hospizverein: Viele Menschen wollen über den Tod hinaus Gutes tun und bedenken wohltätige Organisationen bei ihrem Erbe. Doch bei der Spende per Testament ist einiges zu beachten. Außerdem darf nicht jeder ohne Weiteres erben.
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SOS-Kinderdorf, Stiftung oder Hospizverein: Viele Menschen wollen über den Tod hinaus Gutes tun und bedenken wohltätige Organisationen bei ihrem Erbe. Doch bei der Spende per Testament ist einiges zu beachten. Außerdem darf nicht jeder ohne Weiteres erben.
von Janine Tokarski
Die Realität ist oft traurig: Am Ende ihres Lebens stehen viele Menschen mehr oder weniger alleine da. Häufig ist der Ehepartner schon gestorben, Kinder gibt es nicht oder der Kontakt ist abgebrochen, weitere Angehörige und Freunde sind rar. Zahlreiche Alleinstehende entscheiden sich deshalb dazu, Gutes zu tun und ihr Erbe einer oder mehreren wohltätigen Organisationen zu vermachen. Andere möchten lediglich einen Teil ihres Vermögens spenden. Damit dieser letzte Wille wie gewünscht umgesetzt wird, gilt es beim Testament einiges zu beachten.
Ohne Testament greift die Erbfolge
Nur wer seinen letzten Willen schriftlich dokumentiert, kann sicher sein, dass sein Erbe in seinem Sinne verteilt und verwendet wird. Wichtig ist ein Testament aber nicht nur, um Streit unter den Angehörigen zu vermeiden. Auch Alleinstehende, die ihr Vermögen einer wohltätigen Organisation zukommen lassen möchten, sollten dies niederschreiben. Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. So kann es passieren, dass entfernte Verwandte erben, die der Verstorbene entweder nicht gekannt hat oder die er gar nicht beim Nachlass berücksichtigen wollte.
Unterschied zwischen Erbe & Vermächtnis
Grundsätzlich können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts erben. Es ist also kein Problem, Stiftungen oder Vereine mit ins Testament aufzunehmen. Wichtig ist dabei aber der feine, aber entscheidende Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis. Grundsätzlich kann man eine Organisation mit dem ganzen Vermögen bedenken. Man setzt sie im Testament als Erbe ein. Die Organisation erbt dann aber nicht nur das Vermögen, sondern auch alle rechtlichen Verpflichtungen – zum Beispiel den Handy-Vertrag oder einen laufenden Kredit. Wer das möchte, sollte dies mit der Organisation unbedingt vorab besprechen.
Zudem wird die Nachlass-Abwicklung bei juristischen Personen – von der Wohnungsauflösung bis zur Organisation der Beerdigung – möglicherweise kompliziert. Darum rät das Deutsche Forum für Erbrecht, im Testament einen Testament-Vollstrecker zu bestimmen, der sich um eine zügige und reibungslose Abwicklung dieser Dinge im Sinne des Verstorbenen kümmert. „Das können Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld, aber auch der zuverlässige Rechtsanwalt oder Steuerberater sein“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.
Steuerliche Vorteile bei Geldvermächtnis
Möglich ist aber auch, einen Verein oder eine Stiftung lediglich mit einem Geldvermächtnis zu bedenken. Dieses muss der Erbe dann an die entsprechende Organisation zahlen. Diese Variante hat auch steuerliche Vorteile: Zuwendungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke sind von der Erbschaftssteuer befreit. Zudem kann jeder im Testament das Erbe an eine Bedingung knüpfen – beispielsweise, dass sich die bedachte Organisation um die Versorgung des Haustieres kümmert.
Nicht jeder kann problemlos erben
Komplizierter ist ein Vermächtnis an ein Pflegeheim, dessen Leiter oder Mitarbeiter: Sie dürfen nicht erben. Das Heimgesetz verbietet einen Nachlass zu ihren Gunsten, um Schindluder zu vermeiden. Die angemessene Pflege der häufig wehrlosen und abhängigen Bewohner soll unter keinen Umständen davon abhängig gemacht werden, dass das Heim oder sein Personal im Testament auftaucht. Dieses Verbot gilt aber nur, wenn die Bedachten im Vorfeld von dem Erbe wissen. „Diese Regelung bietet viel Zündstoff“, weiß Erbrechts-Experte Steiner. Denn letztlich müssen die Heimverantwortlichen beweisen, dass sie vorher nichts vom Nachlass zu ihren Gunsten wussten.
Wer dennoch sein Hab und Gut an eine Pflegeeinrichtung spenden will, muss bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen – und zwar bevor das Testament geschrieben wird. Wesentlich problemloser funktioniert das Erben bei ambulanten und privaten Pflegediensten, die Menschen daheim betreuen: Für sie gilt dieses Verbot nicht.