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Klimaneutralität: Neue Gesetze, neue Verbote, die dieses Jahr in Kraft treten

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Von: Andrea Schmiedl

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Robert Habeck vor einem Plakat mit Aufschrift „Klimaneutralität bis 2045“
Die EU möchte bis 2050 klimaneutral sein. Deutschland möchte das sogar schon 2045 erreichen. © picture alliance/dpa | Oliver Berg

Die Welt steht vor einer ihrer größten Herausforderungen: den Klimawandel effektiv zu bekämpfen. Um dies zu erreichen, hat sich die EU zum Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu sein. Deutschland möchte dieses Ziel sogar schon 2045 erreichen. Lest hier, welche Gesetze dafür 2023 in Kraft treten.

Klimaneutralität bis 2050 - Das ist eines der Ziele, das sich die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten „European Green Deal“ gesetzt hat. Das bedeutet, dass die CO2-Emissionen ausgeglichen werden und keine negativen Auswirkungen auf das Klima haben.

Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, müssen alle Verbraucher zukünftig noch mehr an einem Strang ziehen und in einigen Bereichen grundlegend umdenken.

Ein Recht auf Reparatur: für langlebigere Produkte

Ein Ärgernis für viele Verbraucher ist seit Jahren, dass neu gekaufte Geräte viel zu schnell veralten, sich kaum reparieren lassen und es nur wenig Ersatzteile gibt. Dies belastet nicht nur den Geldbeutel und verschwendet Ressourcen, es ist auch schädlich für das Klima. Rund eine Million Tonnen Elektroschrott fallen laut Umweltbundesamt (UBA) jährlich an.

Dagegen geht die EU-Kommission nun vor und will den Verbrauchern ein EU-weites „Recht auf Reparatur“ einräumen. Dazu hat sie für 2023 einen Gesetzesvorschlag angekündigt. Darin laut dem Europäischen Parlament enthalten: bessere Kennzeichnungen, eine längere Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren sowie längere Garantielaufzeiten. Verbraucher sollen bereits beim Kauf über die Kosten von Ersatzteilen informiert werden und darüber, ob ein Gerät überhaupt reparierbar ist. Unabhängige Werkstätten sollen leichter auf Produkt- und Reparatur-Infos zugreifen können und Ersatzteile genormt sein. 

Diese Regelungen können je nach Land unterschiedlich ausgelegt werden, aber das Ziel bleibt dasselbe: dafür zu sorgen, dass Produkte länger genutzt werden können und dass Abfall vermieden wird. Es betrifft sowohl private Verbraucher als auch professionelle Reparaturdienste.

Bereits beschlossen ist die Einführung eines EU-Energielabels für Smartphones und Tablets mit einem Reparierbarkeits-Index. Eine Skala von A bis E gibt an, wie gut die Geräte reparierbar sind. Das neue Label soll ab 2025 auf den Geräten zu finden sein.

Schon seit 2021 verpflichten die EU-Richtlinien für Ökodesign Hersteller, langlebige, reparierbare, recyclingfähige, außerdem energie- und ressourceneffiziente Produkte zu gestalten sowie Reparaturen von Elektrogeräten und Ersatzteile über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren anzubieten. Die bisherige Vorgabe bezieht sich zum Beispiel auf Fernseher, Kühlschränke oder Waschmaschinen. Smartphones und Tablets kommen dazu.

Laut einer Eurobarometer-Umfrage sind 79 Prozent der EU-Bürger der Meinung, dass Hersteller verpflichtet sein sollten, die Reparatur von digitalen Geräten oder den Austausch ihrer Einzelteile einfacher zu gestalten, und 77 Prozent würden ihre Geräte reparieren statt sie zu ersetzen. Elektroschrott ist der am schnellsten wachsende Abfallstrom der Welt: 2019 wurden mehr als 53 Millionen Tonnen Elektronikabfälle entsorgt.

EEG 2023: Das hat sich für Photovoltaik-Anlagen geändert

Geplant ist, den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Deutschland innerhalb der nächsten Jahre zu verdoppeln. Laut Umweltbundesamt (UBA) fiel jedoch der Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch im Jahr 2021 auf 41 Prozent. Daher setzt das neue Erneuerbare-Energie Gesetz (EEG) darauf, Photovoltaik-Anlagen auf privaten Dächern wieder attraktiver zu machen. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze.

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. 2023 sollen 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ambitionierte Ausbauziel. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet werden, rund die Hälfte davon auf Dächern, die andere Hälfte als Freiflächenanlagen.

Das neue EEG enthält einige Vereinfachungen: Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen entfallen. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich deutlich.

PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den ursprünglichen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neu in Betrieb genommene Anlagen. Für neue Anlagen, die seit 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen jetzt höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.

Zukünftig kann man auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert einige Bedingungen, wie etwa der Nachweis, dass sich das Hausdach nicht für eine Installation eignet.

Lieferdienste und Restaurants : Mehrweg-Pflicht ausgeweitet

In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Take-away-Einwegverpackungen. Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen ab 2023 dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Bereits 2022 hat der Gesetzgeber verschiedene Instrumente, wie die Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einwegflaschen aus Kunststoff, auf den Weg gebracht. Und schon seit 2021 gilt außerdem ein EU-weites Exportverbot für schwer recycelbare Kunststoffabfälle, die vermischt oder verschmutzt sind sowie ein EU-weites Verbot für Wegwerfprodukte aus Plastik, wie Einweg-Besteck, Teller und Strohhalme. Das gilt ebenso für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor. 

Ab 2023 treten nun weitere Maßnahmen in Kraft: Caterer, Lieferdienste und Restaurants sind verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke anzubieten. Das Produkt in der Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem ist es ausdrücklich erlaubt, für die Mehrwegverpackung Pfand zu nehmen. Eine Ausnahme soll es laut Bundesregierung für kleine Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können.

Menschenrechte schützen: das Lieferkettengesetz

Kleidung, Elektronik, Kakao & Co.: Waren auf dem deutschen Markt werden häufig im Ausland hergestellt und durchlaufen viele Produktionsschritte. Die oft undurchsichtigen Lieferketten öffnen Tür und Tor für Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelastungen, wie Lohndumping, Kinderarbeit, illegale Abholzungen sowie Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser.

Am 1. Januar 2023 ist nun das „Lieferkettengesetz” in Kraft getreten. Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit. Dafür tragen auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden. Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland, ab 2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Auch entsprechende Gegenmaßnahmen gehören zu den Vorgaben des Gesetzes sowie eine Dokumentation gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine zivilrechtliche Haftung für die Verantwortlichen im Unternehmen und eine rechtsverbindliche Verankerung von Sorgfaltspflichten aller Unternehmen in der gesamten Lieferkette ist bisher nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass das Gesetz momentan noch viele Schlupflöcher bietet.

Änderungen bei Biokraftstoffen: Palmöl nicht mehr zugelassen

Eine gute Entwicklung für das weltweite Klima verspricht eine Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung: Danach werden in Deutschland ab 2023 keine Biokraftstoffe mehr aus Palmöl gefördert. Bislang war die Beimischung von Palmöl zu anderen Kraftstoffen auf die sogenannte Treibhausgasminderungsquote anrechenbar. 

Anstelle des Palmöls fördert der Bund künftig fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen über eine Mindestquote. Diese steigt stufenweise auf 2,6 Prozent bis 2030 an. Fortschrittliche Biokraftstoffe werden zum Beispiel aus Stroh und Gülle gewonnen. Die Verwendung dieser Rohstoffe ist laut Bundesministerium für Umwelt nachhaltig und wird oberhalb der vorgegebenen Mindestmengen zusätzlich gefördert. Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und erstmals auch aus tierischen Abfallstoffen können bis zu 1,9 Prozent angerechnet werden.

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