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Ungeklärt, ungesühnt: Der Unfalltod einer Mitarbeiterin von Heinz Winkler wird immer ein Rätsel bleiben

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Die Unfallstelle: Kreuze, Steine und Kerzen erinnern an Veronika R. (23) und ihren tragischen Unfalltod.
Die Unfallstelle: Kreuze, Steine und Kerzen erinnern an Veronika R. (23) und ihren tragischen Unfalltod. © H. Reiter/re/OVB

Eine schneereiche Winternacht vor knapp einem Jahr. Ein junge Frau wird auf einer Straße in Aschau im Chiemgau von einem Auto erfasst und getötet. Die 23-Jährige war Mitarbeiterin von Starkoch Heinz Winkler. Obwohl die Polizei den Unfallfahrer, das Fahrzeug und zahlreiche Gutachten hat, bleibt der Fall ein Rätsel.

Der Fall begann am Dreikönigstag 2019: Veronika R. (23) war nach einer Disconacht um 3.45 Uhr zu Fuß auf einer Verbindungsstraße in Aschau im Chiemgau unterwegs. Die junge Frau will nach Hause. Sie ist stellvertretende Rezeptionsleiterin in der "Residenz" in Aschau, dem weltweitbekannten Edel-Restaurant und Hotel von Sternekoch Heinz Winkler. Der Gastronom:  „Sie war eine unserer Besten."

Drei-Sterne-Koch Heinz Winkler ist «Hotelier des Jahres» 2006
Drei-Sterne-Koch Heinz Winkler vor seiner "Residenz" in Aschau im Chiemgau © picture-alliance/ dpa/dpaweb

Es schneit heftig in jener Nacht, Gehweg und Straße sind schon mit einer hohen Schneedecke überzogen. Veronikas Begleiter stapft auf dem Gehweg, Veronika selbst geht auf der zu diesem Zeitpunkt wohl besser geräumten Straße. Minuten später liegt die junge Frau auf der Fahrbahn, überfahren von einem Auto. Was genau passiert ist, ist heute immer noch unklar. Ob überhaupt jemand schuld ist, ebenso.

Die Ermittler der Soko "Schneefall" haben nichts unversucht gelassen, um den tragischen Unfalltod von Veronika (23) aufzuklären: Staatsanwaltschaft, Kripo, Rechtsmediziner, Gutachter und Sachverständige befassten sich monatelang intensiv mit der Tragödie von Aschau. Doch: „Ein strafrechtliches relevantes Verhalten lässt sich den Beschuldigten nicht nachweisen“, erklärte Oberstaatsanwalt Gunther Scharbert exklusiv auf Anfrage den OVB-Heimatzeitungen. Damit kommt der Fall nun zu den Akten. 

Archivaufnahme vom Januar 2019: Hier ereignete sich der Unfall.
Archivaufnahme vom Januar 2019: Hier ereignete sich der Unfall. © Rehberg/OVB

Die Einstellung des Strafverfahrens stützt sich auf vier wesentliche Erkenntnisse, zu denen Rosenheimer Kripo-Fahnder, Münchner Rechtsmediziner und mehrere Sachverständige in ihren unfallanalytisch-biomechanischen Gutachten gekommen sind:

• Der Tod der jungen Frau ist nicht zweifelsfrei auf die Kollision mit dem Auto zurückzuführen – auch wenn die Gutachten belegen, dass die 23-Jährige von dem VW-Golf erfasst wurde.

• Als der Wagen das Unfallopfer erfasste, lag es – vermutlich nach einem selbstverschuldeten Sturz – bereits auf der Straße. Jedenfalls schließen die Gutachter einen Zusammenstoß mit einer aufrecht gehenden oder stehenden Person aus.

• Damit kann man auch nicht mehr zweifelsfrei davon ausgehen, dass der Unfall „vorhersehbar oder vermeidbar“ war, so Scharbert. Zumal es in der Unfallnacht stark schneite. Möglicherweise hat der Fahrer die am Boden liegende Frau also wirklich nicht gesehen.

• Und wenn dies so sein sollte, kann man dem 23-Jährigen und seinen Mitfahrern auch keine Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung anlasten. Die Kollision muss zwar zu einem hörbaren Geräusch und zu einer spürbaren Erschütterung geführt haben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass die drei Insassen dachten, es könne sich um einen Eisklumpen oder Schneebrocken gehandelt haben.

Dieses Ziergitter fanden die Polizeibeamten am Unfallort.
Dieses Ziergitter von Unfallwagen fanden die Polizeibeamten am Unfallort. © Polizei

So steht heute nur zweifelsfrei fest, dass die 23-Jährige tatsächlich von dem VW-Golf erfasst wurde. Doch ein Fehlverhalten im strafrechtlichen Sinn war den drei Beschuldigten im Wagen nach der Auswertung aller Untersuchungsergebnisse nicht nachzuweisen. „Die menschliche Tragik des Falles ist uns Ermittlern sehr nah gegangen“, betont Oberstaatsanwalt Scharbert. „Wir haben alles unternommen und sehr umfangreiche Ermittlungen in alle Richtungen geführt.“ Am Ende hätten die Ergebnisse aber zu einer klaren Entscheidung geführt: In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten.

Dieser Text ist ein Exklusiv-Bericht der OVB-Heimatzeitungen und ist in seiner vollständigen Version zuerst auf ovb-online.de erschienen.

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