Das EU-Gericht gab dem Markenamt 2018 Recht. Der Name verstoße gegen die Sitten und könne deshalb nicht als Markenname eingetragen werden.
Die Tatsache, dass „Fack ju Göhte“ seit dem Kinostart von Millionen Menschen gesehen worden sei, bedeute nicht, dass Verbraucher nicht an dem angemeldeten Titel Anstoß nähmen.
Würden Produkte des alltäglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. Dieses Argument hatte Constantin Film ursprünglich vorgebracht.
Das Urteil nahm das Film-Unternehmen so allerdings nicht hin und legte daraufhin Rechtsmittel ein. Jetzt können die Macher der Filmreihe nach jahrelangem Rechtsstreit doch noch auf die Zulassung des Filmtitels als Marke in der EU hoffen.
Denn das EU-Markenamt müsse sich erneut mit der Markenanmeldung befassen, urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (27. Februar) in Luxemburg. In ihrer vorherigen Entscheidung habe die EU-Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass „Fack Ju Göhte“, mit dem Hauptdarsteller Elyas M'Barek*, von der deutschsprachigen breiten Öffentlichkeit offenbar nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen worden sei.
*tz.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerks