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Am Wichtigsten ist...

Diese Fallstricke lauern: Worauf muss ich beim Mietvertrag unbedingt achten?

Wer denkt beim Einzug schon an den Auszug? Dennoch legt der Mietvertrag fest, unter welchen Bedingungen eine WG zu verlassen werden kann und was in der Wohnung zu verschönern ist.
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Wer denkt beim Einzug schon an den Auszug? Dennoch legt der Mietvertrag fest, unter welchen Bedingungen eine WG zu verlassen werden kann und was in der Wohnung zu verschönern ist.

Wer von zu Hause auszieht, muss sich zum ersten Mal in seinem Leben mit Verträgen befassen - mit dem ersten Mietvertrag zum Beispiel. Meist wird er zu einer Wohngemeinschaft gehören, manchmal aber auch zur ersten eigenen Wohnung. Was man wissen sollte.

Von Alexandra Schöne und Maik Heitmann

Wer endlich eine Wohnung oder ein WG-Zimmer gefunden hat, will meist nur schnell einziehen. Zeit für ein paar Überlegungen zum Thema Mietvertrag muss trotzdem sein.

Eigene Wohnung

Der Deutsche Mieterbund rät, den Mietvertrag auf verschiedene Punkte zu überprüfen. Am wichtigsten: Welche Nebenkosten und Heizkostenvorauszahlungen kommen zur Miete noch dazu? Geringe Abschlagszahlungen bergen die Gefahr von hohen Nachzahlungen. Deshalb sollte man sich die Abrechnungen des Vormieters zeigen lassen. Auch die Frage, ob der Heizkostenanteil verbrauchsabhängig oder -unabhängig berechnet wird, ist entscheidend. Wird der Vertrag unbefristet oder befristet abgeschlossen? Welche Kündigungsfristen sind festgehalten? Falls die Wohnung Schäden hat, rät der Mieterbund dazu, Fotos davon zu machen und die Mängel aufzuschreiben. Auch ob eine Mieterhöhung im Vertrag festgelegt ist – zum Beispiel bei einem Staffel- oder Indexmietvertrag –, ist wichtig. Außerdem sollte der Vertrag bezüglich Tiere in der Wohnung, Kleinreparaturen und Mietkaution überprüft werden. Und: Kann man Einrichtungsgegenstände vom Vormieter übernehmen?

Internet/Strom

Sind Strom, Wasser, Heizung, Internet und Telefon automatisch in der Wohnung vorhanden? Um Strom, Internet und Telefon muss sich der Mieter laut Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbundes, in der Regel selbst kümmern. In manchen Wohnanlagen muss man für den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss zahlen – auch wenn man gar keinen Fernseher hat oder einen anderen Anbieter möchte. „Das ist noch bis 2024 zulässig“, sagt sie. Die Wasserversorgung organisiert normalerweise der Vermieter. Beim Heizen kommt es auf die Art der Heizung an und was im Mietvertrag geregelt ist. „Bei einer Gebäudezentralheizung, bei der sämtliche Räume eines Gebäudes von einer zentralen Heizung mit Wärme versorgt werden, ist in der Regel der Vermieter zuständig“, erklärt sie. Dieser müsse die Heizkosten somit verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abrechnen. Ist in einer Wohnung eine Heizung mit eigenem Zähler vorhanden, sei in der Regel der Mieter in der Pflicht. Hartmann empfiehlt Mietern, auf Vergleichsportalen im Internet verschiedene Anbieter zu vergleichen.

Wohngemeinschaft

Für Wohngemeinschaften gilt allgemeines Mietrecht. Haben der Vermieter und die WG den Mietvertrag unterschrieben, so ist er für beide Seiten verbindlich. Wer wird Vertragspartner? – Darauf gibt es drei Antwort-Möglichkeiten

  • Alle WG-Mitglieder werden Hauptmieter und mieten die Wohnung zusammen: Dazu unterschreiben alle Mitglieder den Mietvertrag und alle haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Bewohner sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die volle Miete pünktlich bezahlt wird. Bei Zahlungsproblemen kann der Vermieter theoretisch von jedem WG-Mitglied die volle Miete fordern, nicht nur in Höhe des jeweiligen Anteils. Er kann sich somit ausstehende Mieten von demjenigen holen, bei dem es am einfachsten ist.
  • Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter, die anderen Untermieter: Ein WG-Mitglied unterzeichnet den Mietvertrag und schließt Untermietverträge mit den übrigen ab. Dieses Modell ist praktisch, wenn nicht jeder Ein- und Auszug (gerade bei Studenten wird häufiger gewechselt) vom Vermieter abgenickt werden soll. Ihm müssten dann jeweils nur die neuen Namen mitgeteilt werden. In dieser Konstellation sollte im Hauptmietvertrag vereinbart werden, dass auf der Mieterseite eine WG gebildet wird. Ein generelles Recht auf eine Untermieterlaubnis besteht nicht. Der Hauptmieter trägt aber das volle Risiko für die Mietzahlung.
  • Jedes WG-Mitglied hat einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter: Der Vermieter schließt in dieser Variante mit jedem WG-Mitglied einen separaten Vertrag. Der Vorteil dabei: Jeder ist für die eigene Mietzahlung verantwortlich.

Sind alle WG-Mitglieder Hauptmieter, so kann der Vertrag nur gemeinsam gekündigt werden. Es ist aber wahrscheinlicher, dass nicht alle, sondern nur Einzelne jeweils aussteigen. Das geht nur, wenn alle anderen Mieter und der Vermieter zustimmen. Stellt dieser sich quer, bleibt das WG-Mitglied, das ausziehen möchte, weiter Mieter und haftet auch für die Miete. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann der Vermieter unter Umständen noch Jahre nach dem Auszug das ausgezogene WG-Mitglied in Haftung nehmen. Deswegen sollte im Mietvertrag darauf hingewiesen werden, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft bilden. Dann dürfen die Mitglieder ausgetauscht werden, ohne dass es zu einem neuen Vertrag kommen muss. Enthält der Mietvertrag den Vertragszweck „Vermietung an eine Wohngemeinschaft“, so ist die Rechtsprechung inzwischen durchgängig der Auffassung, dass sich daraus das Recht der WG ergibt, Mitglieder auszuwechseln, sofern die Gesamtzahl nicht überschritten und ein Wechsel nicht von Anfang an im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Dennoch muss der Vermieter informiert werden. Ein Veto dürfte der dann nur ausnahmsweise einlegen.

Rundfunkgebühr

Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung in Deutschland erheben die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten monatlich einen Rundfunkbeitrag. Aktuell liegt er bei 18,36 Euro. Dabei ist es egal, wie viele Menschen in einer Wohnung oder einem Haus leben. Auch für Einzelzimmer oder Wohngemeinschaften in Studentenwohnheimen fällt der Rundfunkbeitrag an. Allerdings nur ein Beitrag. Das heißt: Ein WG-Mitglied muss sich anmelden und den Beitrag zahlen. Die Summe können die WG-Mitglieder dann intern unter sich aufteilen. In bestimmten Fällen sind Studenten und Auszubildende von der Zahlungspflicht befreit. Das funktioniert, wenn sie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Den Befreiungsantrag gibt es online unter rundfunkbeitrag.de oder bei Städten und Gemeinden.

Ummelden

Zieht man an einen neuen Ort oder innerhalb seiner Gemeinde oder Stadt um, muss man sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Diese ist entweder in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angesiedelt. Dort erhält man auch den Meldeschein, den man ausfüllen muss. Außerdem benötigt man seinen Personalausweis oder Reisepass sowie eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Das ist entweder der Vermieter, Eigentümer oder auch eine Wohnungsverwaltung. Der ganze Prozess ist kostenlos. Verpasst man jedoch die Frist von zwei Wochen, kann eine Geldbuße bis zu 1000 Euro fällig werden. Ziehen Autobesitzer in einen neuen Zulassungsbezirk, ist es notwendig, dass sie auch ihren Wagen ummelden. Das alte Kennzeichenschild kann man laut ADAC trotzdem behalten, wenn man innerhalb Deutschlands umzieht. Für das Ummelden ist die Kfz-Zulassungsstelle in der örtlichen Behörde zuständig, wie zum Beispiel das Landratsamt. Seit Oktober 2019 kann man sein Auto auch auf der Internetseite der Behörde ummelden. Dazu wird ein Personalausweis benötigt, dessen Online-Ausweisfunktion aktiviert ist. Außerdem sind die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigungen notwendig. In der Regel kostet das Ummelden eines Fahrzeugs bei einem Umzug 16,70 Euro

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