Rechtliche Grenzen für Leinenpflicht
Warum die Gemeinde Riedering nur appellieren kann, Hunde an die Leine zu nehmen
- VonElisabeth Kirchnerschließen
Die Jagdgenossenschaft Söllhuben wünscht sich eine Leinenpflicht für Hunde. Ihrem Wunsch kann die Gemeinde Riedering jedoch nicht entsprechen. Die gesetzliche Grundlage hierfür gibt ihr zu wenig Spielraum.
Riedering – „In Zusammenarbeit mit der Jägerschaft kann die Verwaltung nur eindringlich an die Hundehalter appellieren, ihre Hunde freiwillig anzuleinen.“ Mit dieser Formulierung lehnte die Verwaltung eine generelle Leinenpflicht für Hunde im gesamten Gemeindegebiet ab.
Diese Forderung hatte die Jagdgenossenschaft Söllhuben in einem Antrag auf Hunde-Anleinpflicht und Kennzeichnungspflicht für Pferde im gesamten Gemeindegebiet im Frühjahr 2019 gestellt. Der damalige Gemeinderat hatte die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Verordnungstext zu entwerfen. Ein Arbeitskreis aus Gemeinderäten sollte Vorschläge für den räumlichen Geltungsbereich einer Hundeverordnung mit Anleinpflicht erstellen.
Rechtsgrundlage zieht enge Grenzen
In der jüngsten Sitzung stellte Katharina Rinser von der Verwaltung den aktuellen Sachstand vor. Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung mit Leinenzwang sei Art. 18 Absatz eins des Landesstraf-und -verordnungsgesetzes (LStVG ). Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist dabei auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, und auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ist ausreichend Rechnung zu tragen.
Verordnung lässt wenig Spielraum
Konkret bedeute dies, berichtete Rinser weiter, dass ein Leinenzwang nur für Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern sowie für Hunde, die in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ (Kampfhundeverordnung) aufgelistet sind, möglich sei.
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Aber es dürften nur der nötigste räumliche Geltungsbereich und nur die nötigsten Zeiten von der Verordnung erfasst werden.
Der räumliche Geltungsbereich einer Hundeverordnung kann für öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze festgelegt werden. Als öffentlich gelten nach dem Straße- und Wegerecht Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dauerhaft zur Verfügung stehen. Privatwege werden von Artikel 18 LStVG nicht erfasst. Auch Felder, Wiesen und Waldstücke gehören nicht zum Geltugsbereich der Verordnung, genau wie der Schutz von Wild kein Grund für eine Hunde-Leinenpflicht ist.
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Die Gemeinde habe dem Landratsamt Verordnungsentwürfe zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt, aber: „Es konnte keine Lösung erzielt werden, die der Problematik gerecht würde.“ Rinser schlußfolgerte, dass somit auch durch eine Verordnung der Antrag der Jagdgenossenschaft nicht erfüllt werden könne.
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Bürgermeister Christoph Vodermaier (FW) ergänzte, dass sich die Gemeindeverwaltung der Problematik der Jäger bewusst sei. Kommunen stünden im Fall des Jagdschutzes aber nur sehr geringe rechtliche Möglichkeiten zu. Die Verwaltung könne deshalb „nur in Zusammenarbeit mit der Jägerschaft eindringlich an die Hundehalter appellieren, ihre Hunde freiwillig anzuleinen.“
Infobroschüre mit Hundesteuerbescheid
Vodermaier unterrichtete das Gremium über die inzwischen eingeleiteten Schritte. So seien Hundehalter mehrfach im Gemeindeblatt über das richtige Verhalten in der Natur informiert worden und parallel zum Steuerbescheid im Frühjahr 2021 hätten Hundehalter einen Flyer des bayerischen Jagdverbandes mit dem Titel „Mit meinem Hund in der Natur“ erhalten.
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Außerdem werden vonseiten der Gemeinde Jägern der Gemarkung Schilder mit einem freiwilligen Appell an die Hundehalter zur Verfügung gestellt. Die Widmänner sollen diese selbst in ihren Jagdgebieten anbringen.