Unwissenheit schützt nicht
Böses Erwachen an der Grenze: Soft-Air-Waffe bringt drei Brannenburger vor Gericht
- VonTheo Auerschließen
Jedes Land hat andere Waffengesetze. Deshalb ist es immer notwendig sich über die genaue Gesetzeslage zu informieren, bevor man im Ausland „Spielgeräte“ erwirbt, die bei uns als Waffen eingestuft werden. Was passiert, wenn man einfach so Soft-Air Waffen versucht einzuführen, erfuhren drei Brannenburger.
Kiefersfelden/Brannenburg – Ein Trio aus Brannenburg, ein Kellner (25), ein Lagerarbeiter (22) und ein 23-jähriger Mechatroniker fuhren im August 2021 gen Italien.
Als die drei in San Marino ein Waffengeschäft entdeckten, erinnerten sie sich an einen gemeinsamen Ausflug nach Österreich, bei dem sie in einer Softair Arena einige Stunden Schießübungen machten. Dort wurde ebenfalls das dazu notwendige Schießgerät verliehen. Weil das für nur wenige Stunden bereits 40 Euro kostete, überlegte das Trio, ob es nicht lohnender sei sich eine Softair-Waffe zu kaufen. Zumal das Angebot im italienischen Waffengeschäft preiswert erschien.
Weil ihnen nicht klar war, ob die Einfuhr von Waffen über die Grenze nach Deutschland problemlos geht, befragte der italienischstämmige Kellner des Trios den Verkäufer. Sei es, dass er es nicht besser wusste, sei es, dass er hauptsächlich das Geschäft machen wollte, jedenfalls erklärte der Verkäufer den Kunden aus Brannenburg, dass die Einfuhr von solchem Sportgerät keinerlei Probleme biete.
Waffen wurden an der Grenze konfisziert
Weit gefehlt. Als sie an der Grenze in Kiefersfelden arglos angaben, dass sie in Italien Soft-Air-Waffen erworben hatten, wurden diese sofort konfisziert. Jeder von den Reisenden hatte eine Soft-Air-Pistole und ein entsprechendes Gewehr erworben.
Nun mussten sich die drei vor dem Amtsgericht Rosenheim verantworten. Ihnen wurde gleich ein doppeltes Vergehen vorgeworfen:
Zum einen wiesen die Langwaffen keine in Deutschland zulässige Prüfmarke auf. Sie belegt normalerweise, dass es sich um ein zulässiges Sportgerät handelt. Zum anderen durften weder Pistole noch Langgewehr so ungeniert mitgeführt werden.
Problematisch war die Situation für den 25-jährigen Kellner und den 22-jährigen Lagerarbeiter. Gegen die beiden läuft derzeit ein weiteres Verfahren wegen Drogenhandels. Beide haben darüber hinaus einen Eintrag im Vorstrafenregister. Andererseits kürzten diese Umstände das Verfahren ab.
Mildernde Umstände anerkannt
Unter der Voraussetzung, dass alle Waffen ersatzlos eingezogen werden, würde das Gericht und die Staatsanwaltschaft von einem „vermeidbaren Verbotsirrtum“ ausgehen und das Verfahren für den Kellner und den Mechatroniker nach Paragraf 154 Strafprozessordnung einstellen.
Dem Lagerarbeiter, gestand der Staatsanwalt eine mindere Schuld zu, und beantragte gegen ihn das Verfahren nach Paragraf 153 Strafprozessordnung gegen ein Bußgeld von 1000 Euro einzustellen. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Julia Haager stimmte dem zu und erließ das entsprechende Urteil.