Vorabveröffentlichung der neuen Kulisse
Wasserwirtschaftsverwaltung kartiert Gewässerrandstreifen im Landkreis Rosenheim
Die Überprüfung der Gewässerrandstreifen in Rosenheim ist beendet.
Rosenheim – Die Wasserwirtschaftsverwaltung führt aktuell Kartierungen zur Erstellung einer Gewässerrandstreifenkulisse in Bayern durch. Dies dient betroffenen Landwirten als Hilfestellung und soll in Fällen, in denen die Einstufung nicht eindeutig ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen.
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim hat die Überprüfung der gewässerrandstreifenpflichtigen Gewässer im Landkreis Rosenheim abgeschlossen. Insgesamt wurden im vorigen Jahr 3426 Kilometer Gewässer begangen. Davon sind 2519 Kilometer gewässerrandstreifenpflichtig, bei 907 Kilometern entfällt die Randstreifenpflicht. Karten mit den randstreifenpflichtigen Gewässern je Gemeinde werden unter www.wwa-ro.bayern.de vorab veröffentlicht.
Gewässerrandstreifen dienen dem Erosionsschutz
Ab Montag, 16. Januar, können innerhalb einer sechswöchigen Frist Hinweise gegenüber der neuen Gewässerrandstreifenkulisse beim Wasserwirtschaftsamt vorgebracht werden. Nach der Überprüfung und Übernahme erforderlicher Anpassungen wird die Kulisse am 1. Juli durch das Bayerische Landesamt für Umwelt im Umweltatlas Bayern veröffentlicht. Bei der Darstellung der Gewässer kann es maßstabsbedingt zu kleineren Lageungenauigkeiten kommen. Es gelten die Verhältnisse vor Ort.
Die Gewässerrandstreifen wurden durch das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ und eine daraus resultierende Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes im August 2019 ins Leben gerufen. Sie dienen als Erosionsschutz und reduzieren den Eintrag von Düngemitteln und Pestiziden in die Oberflächengewässer. Zudem werden Lebensräume geschaffen, die Artenvielfalt gestärkt und das Landschaftsbild entlang der Gewässer aufgewertet.
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Seit der Gesetzesänderung sind an natürlichen Gewässern an beiden Uferseiten mindestens fünf Meter breite Gewässerrandstreifen einzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Gewässer nicht ganzjährig wasserführend sind, jedoch eine gewässertypische Sohle erkennbar ist. Keine Gewässerrandstreifen müssen hingegen bei künstlichen Gewässern, Be- und Entwässerungsgräben, Verrohrungen und Straßenseitengräben eingehalten werden.
Auch eindeutig grüne, grasbewachsene Gräben benötigen keine Randstreifen. Auf den fünf Meter breiten Streifen entlang von Gewässern ist die acker- und gartenbauliche Nutzung verboten. Hierzu zählen Dauerkulturen wie Hopfen, Wein, Spargel oder Silphie. Eine Grünlandnutzung ist weiterhin möglich. Private- und Kleingärten sind von den Regelungen ausgenommen.
Auf Grundstücken des Freistaats Bayern an Gewässern erster und zweiter Ordnung ist der Gewässerrandstreifen zehn Meter breit. Zusätzlich sind dort der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten.
Betroffene Bürger finden Informationen auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes. Auskünfte bezüglich der Auswirkungen der Gewässerrandstreifen, insbesondere auf die bestehenden Agrarumweltmaßnahmen (KULAP), erteilt das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim beziehungsweise für das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Rosenheim.
re/IF