Gemeinderat sagt Ja zu Kurbeitrag
So werden Breitbrunns Urlauber künftig zur Kasse gebeten
- VonKarl Wastlschließen
Die Gemeinde Breitbrunn führt ab dem kommenden Jahr einen Kurbeitrag ein. Das beschloss der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung bei einer Gegenstimme. Auch Zweitwohnungsbesitzer werden zur Kasse gebeten. Die Verwaltung legte dem Gremium Zahlen vor.
Breitbrunn – Demnach steht ein Aufwand für den Tourismus in Höhe von 109 000 Euro zu Buche. Bei durchschnittlich 35 000 Aufenthaltstagen von Gästen, so das Zahlenwerk, läge ein kostendeckender Kurbeitrag bei 3,11 Euro pro Tag.
Die Höhe des Kurbeitrages sollte für das Gastgeberverzeichnis bis Mai feststehen, sagte Kämmerer Karl-Heinz Heitauer in der Sitzung. Vermieter und die Tourist-Info müssten frühzeitig auf den Kurbeitrag hinweisen können. Daher sollte der Rat die Kurbeitragssatzung bis spätestens Oktober beschließen, damit sie 2023 in Kraft treten kann. Per Beschluss ist die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf für eine Kurbeitragssatzung auszuarbeiten und dem Gemeinderat im Nachgang zur Beschlussfassung vorlegen.
In Anlehnung an die Kurbeiträge von den Nachbargemeinden setzt die Kommune ebenfalls mit einer Ablehnung einen abweichenden Kurbeitrag pro Aufenthaltstag für Personen ab dem 16. Lebensjahr in Höhe von 1,50 Euro fest.
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Die Pauschale des Kurbeitrags für Zweitwohnungsbesitzer wird einstimmig auf 45 Euro festgelegt. Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten.
Der Gemeinderat hatte sich bereits in seiner Sommersitzung grundsätzlich für die Einführung eines Kurbeitrags und des elektronischen Meldewesens ab 2023 ausgesprochen.
Laut Heitauer können Gemeinden, die nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) zum Beispiel als Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwands für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. Breitbrunn sei bereits seit 1976 als Erholungsort eingetragen. Beitragsfähig sind nur zweckgebundene Aufwendungen. Dazu gehören beispielsweise nicht Straßenbau, Wasserversorgung oder äußere Werbemaßnahmen und Ortsverschönerungen sowie Gelegenheiten des Luft- und Sonnenbadens.
Wichtig sei, so der Kämmerer, das Kostendeckungsprinzip, es bestehe sogar ein Kostenüberdeckungsverbot. Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, und denen die Nutzung der relevanten Möglichkeiten geboten wird. /MN