Nur harmlos oder reicht‘s zum Rausch?
Cannabis an der Ladentheke: Geschäftsinhaber aus Kreis Traunstein verurteilt
- VonXaver Eichstädterschließen
Er ist gerade mal 23 Jahre alt und führt schon einen schicken Laden im Landkreis Traunstein - doch der Handel mit Hanfprodukten wurde ihm jetzt zum Verhängnis. Was er verkaufte und welche Konsequenzen das nun für den Angeklagten hat:
Traunstein - Es geht um Mengen und Werte im Milligrammbereich, aber die wurden einem 23-Jährigen aus dem Landkreis Traunstein nun zum Verhängnis. Wegen fahrlässigem Drogenhandels wurde er am Mittwoch (16. November) am Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Er verkaufte in seinem Laden im Kreis Traunstein und über einen Internetshop sogenannte CBD-Produkte - also Hanfwaren mit nur minimalsten Wirkstoffen. Doch die erlaubte Grenze von 0,2 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) war immer wieder überschritten. Über diesem Wert könnten Hanfprodukte laut Bundesgerichtshof zum Rausch missbraucht werden.
Urteil am Amtsgericht Traunstein wegen Verkauf von CBD-Produkten
Konkret ging es vor allem um Hanftees, die der Angeklagte in seinem Geschäft verkaufte. In vielen Fällen lag der THC-Gehalt bei den Teemischungen unter den 0,2 Prozent, in einigen Fällen aber auch darüber, bei bis zu 0,28 Prozent. „Er ging davon aus, dass die CBD-Sachen alle unter 0,2 Prozent THC-Gehalt liegen“, so Anwalt Marco Noli. Der Angeklagte habe sich dabei auf Analyseergebnisse der Produzenten verlassen. Im Geschäft fand die Polizei außerdem auch Hanföl mit über 0,6 Prozent THC - auch deswegen war der Mann vor Gericht. Am 14. Oktober 2020 stellten die Beamten die Produkte sicher.
„Im Laden lag ja anscheinend auch ein Zettel für die Kunden zur Klärung der Rechtsfrage“, hielt die Richterin dagegen - dass das Produkt „ausschließlich als Tee“ an Personen über 18 Jahre verkauft werde, inklusive Anleitung. „Die Problematik und ein möglicher Missbrauch müssen dem Angeklagten also bewusst gewesen sein“, so die Richterin. Der Staatsanwalt schob nach: “Und er bietet auch Rauchzubehör an, also weiß er ja, welche Kundschaft er anzieht.” Dass der Angeklagte die Dinge in seinem Laden hatte und auch verkaufte, das bestritt der 23-Jährige von Anfang an nicht.
Nur „fahrlässiges Handeln“ - Laden darf offen bleiben
Zum Verhängnis wurde dem Angeklagten aber nicht nur das: Zum einen wurden bei dem 23-Jährigen daheim auch sechs Gramm Marihuana gefunden. Zum anderen fing der Zoll im April 2020 ein Paket aus der Schweiz ab, das an den Angeklagten adressiert war. Der Inhalt: Vier Kilo sogenanntes Hanf Trim. „Das hat er nicht bestellt, er hat dafür nichts bezahlt und er wollte es auch nicht verkaufen“, so Verteidiger Marco Noli. Nur zu Testzwecken der Tee-Zubereitung habe es die Schweizer Verkäuferin an den Angeklagten geschickt. Im Besitz war der 23-Jährige dann natürlich trotzdem.
„In zwei Jahren ist das alles vielleicht schon nicht mehr strafrechtlich relevant“, argumentierte Anwalt Noli mit der geplanten Cannabis-Legalisierung in Deutschland - doch damit prallte er vor Gericht ab: „Dieses Argument kann ich nicht mehr hören. Der Besitz ist strafbar und war es auch 2020.“ Entscheidend für den Angeklagten dürfte aber sein, dass er nur wegen fahrlässigem, nicht aber wegen vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Sein Geschäft kann deshalb geöffnet bleiben. „Aber er hat‘s kapiert“, so der Verteidiger des 23-Jährigen: „Mein Mandant hat keine CBD-Produkte mehr in seinem Laden.“
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