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Falschparken beim Einkaufen kann teuer werden

Bußgeldfalle Discounter: Böse Überraschung für Waldkraiburger Schnäppchenjäger

Rudolf Chrusniak mit Kassenzettel und Knöllchen
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Böse Überraschung für Rudolf Chrusniak: Zum Einkauf für 23,67 Euro beim Discounter gab es ein Knöllchen über 29,90 Euro dazu.
  • Jörg Eschenfelder
    VonJörg Eschenfelder
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Wer beim Discounter parkt, die Parkscheibe vergisst und nur mal schnell reinspringt, kann das teuer bezahlen. Warum das so ist und wie sich das Knöllchen abwenden lässt.

Waldkraiburg - Das war eine teure Schnäppchenjagd für Maria Chrusniak. An einem Donnerstagvormittag fuhr sie kurz nach zehn Uhr auf den Parkplatz beim Penny in der Graslitzer Straße. „Sie hatte in der Nähe zu tun und wollte wegen des Mittagessens noch schnell ein paar Zwiebeln kaufen“, erzählt ihr Mann Rudolf.

Sie parkte, schloss das Auto ab und ging in den Markt. Um 10.28 Uhr zahlte sie 23,67 Euro für die Gemüsezwiebeln sowie für zwei Fußmatten aus dem Angebot. 

„Ich war keine zehn Minuten im Geschäft“

Günstig. Bis sie zu ihrem Auto kam. Da fand sie eine „Forderung über Vertragsstrafe“ von der fair parken GmbH vor: 29,90 Euro wegen fehlender Parkscheibe; ausgestellt um 10.27 Uhr. „Ich war keine zehn Minuten im Geschäft“, sagt sie.

Die Schilder auf dem Penny-Parkplatz sind nicht zu übersehen: „Kundenparkplatz - Parken nur mit Parkscheibe“ ansonsten droht eine Vertragsstrafe von 29,90 Euro. Aber Hand aufs Herz: Wer nimmt die Schilder schon wahr und so richtig ernst? 

Eigentlich nicht zu übersehen. Aber Hand aufs Herz: Wer liest diese Schilder schon oder nimmt sie ernst?

Dauerparker und abgestellte Anhänger waren ein Problem

Wer beim Discounter parkt, parkt auf Privatgrund - zu den Bedingungen des Eigentümers. Falschparken ist eine Besitzstörung. „Dagegen dürfen Grundstückseigentümer beziehungsweise Berechtigte wie etwa Supermärkte vorgehen“, schreiben Klaus Heimgärtner und Angela Baumgarten auf der Internetseite des ADAC

Gerade Dauerparker aus dem umliegenden Wohngebiet wie auch abgestellte Anhänger hätten die Parkplätze immer wieder belegt, erfuhr Chrusniak. Zum Leidwesen der Kunden. Durch die Knöllchen habe sich das, wie zu erfahren war, geändert. 

Auch in der Stadtmitte wird bei Edeka und Norma eine Parkscheibe verlangt.

Auch andere Waldkraiburger Discounter wollen eine Parkscheibe

Auch bei Penny in der Von-der-Thann-Straße braucht es eine Parkscheibe; ebenso in der Stadtmitte bei Edeka und bei Norma. Hier steht nur der Hinweis: „Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Auch bei Netto dürfen die Autofahrer nur während des Einkaufens kostenlos parken; ansonsten kostenpflichtiges Abschleppen. Laut ADAC müssen Grundstückseigentümer ein Auto erst dann wieder rausrücken, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Die Juristen sprechen hier vom Zurückbehaltungsrecht.

Anders sieht es bei Lidl oder Aldi aus: Hier sorgen Schranken für eine Zugangsbeschränkung. Aber auch hier gibt es den deutlichen Hinweis: „Privatgrundstück. Parken nur während der Geschäftszeiten gestattet.“

Bei Lidl regeln Schranken die Zufahrt zum Parkplatz. Doch auch hier gilt: Privatgrund und unberechtigtes Parken ist nicht gestattet.

Autofahrer muss sich nach Schildern umschauen und diese lesen

Laut ADAC muss auf den Schildern eindeutig zu sehen sein, was Verstöße kosten würden; an die Sichtbarkeit würden aber keine großen Anforderungen gestellt. „Wer sein Auto auf dem Parkplatz abstellt“, so der Heimgärtner und Baumgarten, „muss sich also nach entsprechenden Schildern umschauen und diese auch lesen.“

Falschparken beim Discounter kann richtig teuer werden. Laut Bußgeldkatalog von fair parken werden auch das Überschreiten der Parkdauer, das Parken außerhalb der Markierungen sowie die fehlende Parkberechtigung mit 29,90 Euro geahndet. Unberechtigtes Parken auf dem Behindertenparkplatz oder auf dem E-Ladeparkplatz schlägt mit 54,90 Euro zu Buche. 

Ein Knöllchen kann auch wieder storniert werden

Maria Chrusniak fuhr zunächst heim und dann mit ihrem Mann postwendend wieder zu Penny. Dort bekamen sie den Tipp, „bei der auf dem Strafzettel aufgeführten Telefonnummer anzurufen“, so Rudolf, dann werde der storniert. Also, wieder nach Hause.

Auf dem Weg zurück zum Auto - diesmal mit Parkscheibe - sprachen sie ein älteres Ehepaar an: Diese hatten auch keine Parkscheibe eingelegt. „Sie wollten auch nur schnell eine Kleinigkeit kaufen!“, so Rudolf Chrusniak. „Wir machten sie auf die Parkscheibe und den Strafzettel aufmerksam.“

Daheim rief er bei fair parken an: „Wir sollten lediglich den Einkaufszettel und den Parkzettel per SMS zusenden und der Strafzettel wird storniert.“ Gesagt, getan.

Zwei Lehren für das Parken beim Discounter

Das war noch einmal gut gegangen - auch weil Maria Chrusniak den Kassenzettel über 23,67 Euro für Gemüsezwiebeln und Fußmatten aufgehoben hatte. „Wir verstehen das Interesse der Marktleiter“, so Rudolf Chrusniak. „Es ist halt ärgerlich, wenn du als Laufkundschaft betroffen bist, obwohl du gar nicht gemeint bist. Nicht jeder, der diesen Strafzetteln an der Windschutzscheibe vorfindet, weiß sich zu helfen.“

Der Schreck hat sie zwei Dinge gelehrt: Erstens, auch beim Discounter auf die Parkscheibe achten und sichtbar hinlegen, und zweitens immer den Kassenzettel aufbewahren und erst dann wegschmeißen, wenn es kein Knöllchen gibt. Sonst lässt sich nicht beweisen, dass die Strafe zu Unrecht erfolgte.

Weitere Kostenfallen für Falschparker

Kosten wie Bearbeitungs-, Mahngebühren oder für Inkasso sind nur dann fällig, wenn die Vertragsstrafe nicht fristgerecht bezahlt wird. In diesem Fall muss der Parkraumbewirtschafter aber nachweisen, dass der Fahrer den Zahlschein auch wirklich bekommen hat. Diese Kosten müssen zudem angemessen sein. 

Die Strafe muss nur der Fahrer bezahlen; der Halter muss den Fahrer außergerichtlich nicht nennen. Jedoch kann dann der Eigentümer eine Unterlassungserklärung verlangen. Sprich, der Halter muss schriftlich versichern, sein Auto künftig nicht mehr verbotswidrig auf dem Parkplatz abzustellen; ansonsten zahle er eine Vertragsstrafe.

Wenn der Parkraumbewirtschafter regelmäßig Strafen eintreibt oder Unterlassungserklärungen verlangt, ist er geschäftserfahren und kann außergerichtlich keine Anwaltsgebühren verlangen.

Wer nicht bezahlen will, sollte schriftlich widersprechen und erklären, dass er außergerichtlich keine Zahlung leisten werde, um außergerichtliche Zusatzkosten zu vermeiden.

Quelle: ADAC

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