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Petition nimmt erste Hürde: Steigen nun die Chancen auf Tempo 30 in der Hörberinger Straße?

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Von: Harald Schwarz

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An der Hörberinger Straße soll, wenn es nach dem Bürgernetzwerk geht, zeitweise ein streckenbezogenes Tempo 30 angeordnet werden. Das Landratsamt sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf
An der Hörberinger Straße soll, wenn es nach dem Bürgernetzwerk geht, zeitweise ein streckenbezogenes Tempo 30 angeordnet werden. Das Landratsamt sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf. © Schwarz

Das Bürgernetzwerk fordert für den Bereich von Pflegeheim und Schule in der Hörberinger Straße Tempo 30. Das Landratsamt Mühldorf sagt Nein, kein Bedarf. Das will der Petitionsausschuss des Landtags genauer prüfen und hat eine erste Entscheidung getroffen.

Neumarkt-St. Veit - Das Bürgernetzwerk Neumarkt-St. Veit macht sich für eine zeitlich begrenzte und streckenbezogene Tempo 30-Regelung in der Hörberinger Straße stark. Da das Landratsamt dies für die Staatsstraße bisher ablehnt, hat sich das Bürgernetzwerk mit einer Petition an den Landtag gewandt. Diese Petition wurde jetzt im Ausschuss für Wohnen, Bau und Verkehr des bayerischen Landtags besprochen. Berichterstatter waren Inge Aures (SPD) und Manfred Eibl (FW) und die Petition hat die erste Hürde genommen. Der Ausschuss beziehungsweise die beiden Berichterstatter Inge Aures und Manfred Eibl kommen am Mittwoch, 19. April, um 11.45 Uhr nach Neumarkt-St. Veit, um sich die Situation vor Ort anzusehen.

Petitionsausschuss will Situation vor Ort begutachten

Im Petitionsausschuss hatte Inge Aures die Petition vorgestellt und auch die ablehnende Stellungnahme der zuständigen Behörden vorgelesen. Auf Nachfrage der OVB Heimatzeitungen sagte sie, dass man sich auf einen Ortstermin verständigt habe. „Nur nach der Papierlage kann man keine Entscheidung treffen“, so die Kulmbacher SPD-Abgeordnete. Sie ist überzeugt, dass die Menschen vor Ort am besten wissen, was notwendig ist. „Wir wollen uns überzeugen, wie die Kinder ihren Schulweg nehmen“, sagt Inge Aures. Sie betont aber auch: „Tempo 30 kann man nicht willkürlich anordnen und so hoffen wir darauf, die tatsächliche Situation zu begutachten“.

Manfred Eibl hatte sich bei der Stadtverwaltung erkundigt, wurde dort darauf verwiesen, dass das Landratsamt der richtige Ansprechpartner sei. Auch er betont, dass „ein Beschluss über die eingereichte Petition erst nach der Ortsbesichtigung erfolgen kann“. Alles andere wäre zum jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation.

Landratsamt ist an Recht und Gesetz gebunden

Das Landratsamt hat seine Einstellung nicht verändert. „Auf der Basis der aktuell gültigen Rechtslage ist die Einführung von Tempo 30 in der Hörberinger Straße weiterhin nicht möglich“, heißt es in einer schriftlichen Antwort auf eine Anfrage der OVB-Heimatzeitungen. „Da das Landratsamt als Exekutivbehörde an Recht und Gesetz gebunden ist, hat sich daran nichts geändert“, heißt es dort weiter.

Die Behörde argumentiert mit der Straßenverkehrsordnung: „Auch zur Anordnung von Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und Seniorenheimen ist der Nachweis einer Gefahrenlage erforderlich. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016 wird in bestimmten Situationen nur auf den konkreten Nachweis einer erheblich übersteigerten Gefahrenlage verzichtet“.

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Dieser Verzicht auf einen Nachweis gilt aber nur für Einrichtungen, die unmittelbar an der betroffenen Straße liegen. Wer wie im Fall von Neumarkt-St. Veit keinen mit unmittelbarem Zugang zur Hauptverkehrsstraße hat, sondern sich auf einem abseits gelegenen Gelände befindet, kann sich nicht auf den Nachweisverzicht berufen. Den Nachweis besonderer Gefährdung kann das Landratsamt aber nicht erbringen. „In dem Bereich der Hörberinger Straße ist nach unserer Analyse in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger keine Gefährlichkeit erkennbar.“

Grundsätzlich hat sich Landrat Max Heimerl aber die Haltung des Deutschen Städtetages zu eigen gemacht: „Um Tempo 30 in der Hörberinger Straße anordnen zu können, bedarf es einer Änderung der Rechtslage. Persönlich bin ich der Meinung, dass es gerade mit Blick auf diesen Fall eine Änderung braucht. Städte und Gemeinden sollten in allen Bereich der geschlossenen Ortschaften an den Stellen Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen können, an denen sie diese für geboten halten – unabhängig davon, in wessen Zuständigkeit die Straße fällt. Dann würden sich unter anderem besondere Gegebenheiten sowie Sorgen und Bedenken der Bürger besser berücksichtigen lassen.“

Welchen Einfluss hat die Entscheidung des Petitionsausschusses

Wenn den Petitionsausschuss ein Anliegen erreicht, hat er drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Er kann die Petition als unzulässig zurückweisen. Er kann die Petition an die zuständige Stelle weitergeben. Wenn der Ausschuss die Petition allerdings in vollem Umfang für berechtigt und durchführbar hält, wird erwartet, dass die Staatsregierung der Petition baldmöglichst stattgibt. Sieht sie sich dazu nicht in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung im Ausschuss. Wenn dieser den positiven Beschluss beibehält und wenn auch der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen die Rechtmäßigkeit dieser Haltung bestätigt, wird sich die Vollversammlung  des Bayerischen Landtags mit der Petition befassen.

In diesem Fall bestehen gute Chancen auf einen Erfolg der Petition. Der Ausschuss drückt damit aus, dass das zuständige Ministerium den Fall weiter oder nochmals prüfen sollte und dass einige Gründe für eine positive Entscheidung sprechen. Er bringt zum Ausdruck, dass er das Gesuch für geeignet hält, im Rahmen eines künftigen Gesetzentwurfs oder einer sonstigen Verwaltungsentscheidung mit einbezogen zu werden.

Wurde in der Stellungnahme des zuständigen Ministeriums dem Anliegen zugestimmt und schließen sich die Abgeordneten des Ausschusses der Stellungnahme an, wird dem Anliegen Rechnung getragen.

Wurde in der Stellungnahme des zuständigen Ministeriums das Anliegen abgelehnt und schließen sich die Abgeordneten des Ausschusses der Stellungnahme an, war die Petition erfolglos. 

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