Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit
Zum Artikel „Rollstuhl-Karussell für Waldkraiburg“ vom 14. Februar (Regionalteil):
Die Stadtverwaltung sollte sich glücklich schätzen, eine Person wie Frau Pollmann als kommunale Behindertenbeauftragte zu haben, die sich ehrenamtlich um die Belange von behinderten Mitbürgern kümmert.
Formulare und Vordrucke sollten barrierefrei gestaltet sein. Soweit das nicht der Fall ist, gehe ich davon aus, dass die Mitarbeiter der Verwaltung, die solche Anträge entgegennehmen, diese Lücke durch ihre aktive Mithilfe füllen. Somit hätte Frau Pollmann als kommunale Behindertenbeauftragte sicher wesentlich mehr Zeit, sich um die wirklichen Defizite in der Stadt im Bereich der Barrierefreiheit zu kümmern.
Was bedeutet eigentlich „Barrierefreiheit“? Das ist eindeutig in Paragraf 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes geregelt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um ein Gesetz, das heißt, barrierefreie Straßenquerungen, Rathausneubauten oder Waldbadgestaltungen sind kein Wunschdenken, sondern ein Rechtsanspruch der Menschen mit Behinderung. In allen öffentlichen Gebäuden fehlt jegliche taktile Beschriftung und von Kontrasten kann keine Rede sein, denn die entsprechen nicht der DIN 32975 (Norm zur Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung).
Warum ist in Waldkraiburg eigentlich immer nur die Rede von Rollstuhlnutzern, wenn von Menschen mit Behinderung gesprochen wird? Dieser Gruppe gehören beispielsweise auch kleinwüchsige Mitbürger, Sehbehinderte, Blinde, Gebrechliche oder vorübergehend beeinträchtigte Menschen, etwa nach einem Unfall, an.
Im öffentlichen Verkehrsraum hat man es mit Bodenindikatoren gut gemeint, aber leider oft schlecht gemacht. Denn auch hier gibt es gewisse DIN-Normen, an die man sich eben halten muss.
Dieter Rasch
Waldkraiburg