025.11.09|Deutschland
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Karlsruhe - Der „Club of the Millionaires“ bot einen Lehrgang in Sachen Geldanlage an - 4999 Euro kostete der. Der BGH urteilte nun: Es handelt sich um einen Fernlehrgang für den die Genehmigung fehlt.

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Geldlehrgang des „Club of the Millionaires“ verfügt nicht über Zulassung.
Machen Sie einen “Geldlehrgang“ und zahlen Sie 4.990 Euro: Diese Aufforderung stammt nicht von einer Monopoly-
Eine Frau meldete sich im November 2006 an und wollte nach einer der begleitenden Informationsveranstaltungen ihr Geld zurück. Sittenwidrig sei das und arglistige Täuschung, argumentierte sie. Außerdem fehle den Organisatoren die notwendige Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, der Vertrag mit ihnen sei deshalb nichtig. Aber die Geschäftsidee war clever. Die Veranstalter bestritten nämlich, überhaupt unter das “Fernunterrichtsschutzgesetz“ zu fallen. Deshalb bräuchten sie auch keine Genehmigung. Fernunterricht setzt seit 2005 die Überwachung des Lernerfolgs voraus. Diese Überwachung hätten sie aber nie angeboten.
Vor dem Landgericht Oldenburg hatten die Gründer des “Club of the Millionaires“ zunächst Erfolg. Aber sie hatten die Rechnung ohne den Bundesgerichtshof gemacht. Der befand nämlich, dass sehr wohl eine Kontrolle des Lernerfolgs vereinbart wurde, nämlich in Form der Vertiefungsveranstaltungen und des Zertifikats. Schließlich sei der Vertrag als “Studienanmeldung“ bezeichnet worden. Fazit des Urteils: Das Angebot fiel unter das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Organisatoren hätten die Genehmigung gebraucht. Die Teilnehmerin erhält jetzt ihre 4.990 Euro zurück - und der “Club of the Millionaires“ wird kleiner. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 310/08)
AP