2904.09.09|Rosenheim Land|Rosenheim Land|
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Obwohl drei ehemalige Bosse der Akzenta AG im August 2008 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, gingen sie in der Neubeurer Firma weiterhin aus und ein. Damit dürfte es nun vorbei sein. Der

Polizeiautos auf dem Akzenta-Gelände: Mit einer Razzia begann 2006 das Verfahren.
Neubeuern/Karlsruhe - Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat den Antrag der Ex-Vorstände auf Neuverhandlung als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts München rechtskräftig - das Trio muss ins Gefängnis.
Die überwiegende Zahl der Entscheidungen über Revisionsanträge, die der BGH trifft, fällt er nicht in einer öffentlichen Verhandlung, sondern hinter verschlossenen Türen. So war es auch im Fall des Einspruchs der Ex-Akzenta-Manager gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. August 2008. Da die Männer aus Neubeuern - dort wurden sie zuletzt häufig auf dem Gelände der Akzenta gesichtet - mit ihren Anträgen auf Neuverhandlung in Karlsruhe abblitzten, gelten die Haftstrafen nun als unanfechtbar und endgültig.
Drei der vier Verurteilten werden in den nächsten Wochen unangenehme Post von der Münchner Staatsanwaltschaft bekommen. Inhalt: Die Ladung zum Strafantritt.
Die vier Angeklagten hätten sich des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gemacht, begründeten die Münchner Richter vor knapp einem Jahr das Urteil. Ulrich C., 58-jähriger Gründer der mittlerweile insolventen Akzenta und Erfinder des so genannten Umsatzbeteiligungsmodells, mit dem das Unternehmen Geschäfte machte, "beherrschte die Akzenta", so Richter Ralph Alt damals. Er wurde ebenso wie sein 44-jähriger Partner Oliver B. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen Alexander C. (31), Sohn des Seniorchefs, verhängten die Richter eine Haftstrafe von fünf Jahren - ebenfalls wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Einen Teil der Gefängnisstrafe hat das Trio bereits in Untersuchungshaft abgesessen. Ein weiterer 27-jähriger Sohn von C. war wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrugs mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren davongekommen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Richter hatten das hohe Strafmaß vor allem damit begründet, dass die Angeklagten die Kunden über die Mittelherkunft und -verwendung täuschten, sich viel Geld in die eigenen Taschen steckten und das Umsatzbeteiligungsmodell als getarntes Schneeballsystem einzustufen sei, weil kein nennenswerter Mehrwert erzielt wurde.
Der BGH in Karlsruhe stellte nun fest, dass das Urteil des Münchner Strafgerichts materiellrechtlich richtig und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. "Die Revisionen sind unbegründet", heißt es im Beschluss des BGH. Die Anwälte der Manager hatten einen Verfahrensverstoß geltend gemacht, weil Teile der knapp 1000 Seiten umfassenden Anklage - davon 938 Seiten Tabellen mit über 22 000 Einzelpositionen - nicht verlesen worden seien.
Diese Rüge ist nach Auffassung des BGH unzulässig, "da die Revisionen nicht mitgeteilt haben, welche Teile der Anklage nicht verlesen wurden". Zudem sei im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten worden, dass die Anklage verlesen wurde. Und schließlich sei es der Verteidiger von Ulrich C. gewesen, der die Ersetzung eines Teiles der Anklageschrift angeregt hatte, um eine "absehbare Monotonie", hervorgerufen durch den "puren Formalismus der vollständigen Verlesung", zu vermeiden.
Die Priener Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass und Kollegen, die zahlreiche betroffene Anleger aus der Region in Zivilverfahren vertritt, misst der BGH-Entscheidung große Bedeutung bei. "Nun ist mit einer zweiten Klagewelle vor den Zivilgerichten zu rechnen", so Jürgen Klass.
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